Nutzungsverlust in der Trockenschifffahrt
Schaden
Der VSV Kurier, Ausgabe 64
Im Zusammenhang mit der Reparatur von Kaskoschäden entstehen zwangsläufig Einnahmeverluste.
Die objektivste Berechnung dieser Ausfälle stellt unbestritten eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen, abzüglich ersparter Kosten über einen Zeitraum von 3 Monaten vor und nach der Havarie dar, wie dies bei einem Großteil aller Schadenfälle mit längeren Reparaturzeiten praktiziert wird.
Eine pauschale, abstrakte Berechnungsform kann insbesondere bei kürzeren Ausfallzeiten für wenige Tage vorgenommen werden. Nach jahrelangen Rechtsstreiten wurde nun letztinstanzlich vom BGH (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 VI ZR 48/08) entschieden:
,, ...Der Anspruch des bei einer Havarie geschädigten Schiffseigners
auf Ersatz des durch die erzwungene Stilllegung seines Schiffes verursachten Nutzungsausfallschadens muss nicht zwingend anhand der Liegegeldsätze des § 4 BinSchLV berechnet werden.
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auf die Liegegeldsätze nach §32 BinSchG 1994 zurückgreift und diese entsprechend der Preisentwicklung indexiert.


